Da hat Thomas Recht. Aber ich würde mal behaupten, dass sich der Fall der Orkenspalters auf viele andere, kleine Projekte generalisieren lässt. Da gehts dann aber natürlich auch um Feinheiten, deswegen beziehe ich mich im Moment mal ausschließlich auf den Orkenspalter, dessen Funktionen und Umfang ich einigermaßen zu kennen zu glaube.
Die bloße allgemeine Ankündigung, einen Upload verhindern zu wollen reicht nach dem Text der Richtlinie bisher nicht aus. Durch Gesetze könnte das geändert werden, aber im Moment steht da ganz klar drin, dass der Rechteinhaber dem "service provider" (Art. 14, 4 (b)) diese Informationen zur Verfügung stellen muss. Eine Ankündigung in einem Newsfeed (den vielleicht nicht jeder sieht), reicht da defintiv im Moment nicht aus.
Und zu den Industriepreisen... Art. 13, 4a (b). Die Kosten müssen verhältnismäßig sein. Standard Industriepreise werden für viele kleine Projekte nicht verhältnismäßig sein. Aber das hatte ich oben ja geschrieben. Wenn eine Lösung zu einem Preis gibt, der als verhältnismäßig angesehen werden kann, dann wird es benutzt werden müssen.
Ja klar, müssen nicht die Urheber diese Software haben, aber sie müssen die Urheberrechtsverletzungen finden. Das kann mal durch Zufall sein, das kann durch gezielte Recherche sein. Aber gerade kleine Plattformen oder Plattformen aus anderen Ländern müssen dann erstmal gefunden werden. Ich will jetzt hier ja nicht zum offenen Rechtsbruch aufrufen, aber im Prinzip gilt auch beim Urheberrecht: "Wo kein Kläger, da kein Richter".
Mehr wollte ich damit erstmal gar nicht sagen.
Genau darauf wollte ich hinaus. Bis auf den Schadenersatz der Plattform ändert sich durch Art. 13 zumindest in Deutschland erstmal gar nichts. Meine Ausgangslage geht auch nicht von einer vorherigen Nachricht aus, sondern gleich von der Maximalforderung. Wobei das vermutlich in vielen Bereichen hoffentlich unwahrscheinlich ist und man es zumindest beim ersten Mal bei einer Warnung belässt.
Nein, da bin ich nicht zu optimistisch. Die Definition in Art. 2 (5) sagt ganz klar, dass eine Plattform als "online content sharing service provider" gilt, wenn der Hauptzweck der Plattform oder einer der Hauptzwecke es ist, der Öffentlichkeit Zugang zu großen Mengen an urheberrechtlich geschütztem Material zu geben. Und dann muss die Plattform das auch noch organisieren und Profit daraus schlagen wollen. Ich muss sagen, das hängt die Latte aber schon extrem hoch.
Klar sind da Begriffe drin, die dann am Ende durch die Praxis und die Rechtsprechung mal noch genau definiert werden müssen, z.B. "large amount". Aber die Profilbilder und hier und da mal ein Bild, würde ich eher nicht als "large amount" ansehen. Wie bereits oben geschrieben, könnte es mit dem Downloadarchiv schon kniffliger werden, aber der reine Forenbereich ist da wohl eher außen vor.
Und damit wäre Thomas aus der Haftung raus. Der einzelne User, der einen urheberrechtlich geschützten Inhalt hoch lädt, natürlich nicht.
Ja, der Fall B ist dann der eigentliche Knackpunkt.
Wie schon in vorigen Posts beschrieben wird man auf der Grundlage des Forums mit einer gewissen, aber überschaubaren Menge an Rechteinhabern, vor allem Verlagen, verhandeln müssen. Ein Blick auf die Einzelformen zu Systemen hilft da in etwa bei der Bestimmung der Menge.
Ob man jetzt aber mit einem kleinen Rechteinhaber, z.B. Elisses vorher verhandelt haben muss... Lässt sich jetzt schwer sagen. Da müsste man die konkrete Ausgestaltung abwarten (und Art. 13 muss ja auch erstmal gelten). Aber ich gehe eher davon aus, dass man beim jeweils ersten Mal eher mit der Warnung davon kommt. Zum einen muss man "best efforts" unternehmen (Art. 13, 4 (a)). Bei einem Ein-Mann-Projekt ist klar, dass man nicht jeden potentiellen Rechteinhaber kennen kann und in aller Regel handeln deutsche Gerichte da fair. Und dann kommt ja auch noch Art. 13, 4a (a) zum Tragen. Das Gericht muss sich dann die Art der Plattform, "the audience" und die Größe der Plattform anschauen und dann die Verhältnismäßigkeit beachten. Thomas steht hier rechtlich gesehen allein gegen etwas mehr als 9.000 Mitglieder. Da ist klar, dass er nicht alles kennen kann, was diese Mitglieder kennen.
Von daher bin ich vorsichtig der Meinung, dass es Thomas auch in einem solchen Fall nicht treffen wird.
Arm rechnen ist wie gesagt schwierig. Und ob es dann noch Software ohne eine solche Lösung gibt, bleibt abzuwarten. Da kann es nämlich dahin gehen, dass die Haftung dann von Thomas auf den Bereitsteller der Forensoftware übergeht. Ist im Moment noch spekulativ, aber die Gesetze könnten in diese Richtung gehen, bzw. die Rechtsprechung könnte zu dieser Auffassung kommen.
Insgesamt hängen die Definitionen in Art. 2 die Latte für die meisten Projekte sehr hoch, dass sie überhaupt unter diese Richtlinie fallen. Und sobald sie das nicht mehr tun, werden auch in Zukunft die Gesetze gelten, die auch jetzt schon in Deutschland gelten. Der Hauptunterschied wird aktuell vor allem in anderen Ländern spürbar, die kein so ausgeprägtes Urheberrecht haben, wie wir.