Posts by manbehind

    Hallo zusammen.

    Wenn ich einen Magier nach Dsa4.1 generiere, zahle ich ja anfangs recht teure Proffesionskosten und habe nicht mehr die nötigen GP, um meine Eigenschaften auf die erlaubten 100 Punkte zu bringen. Kann ich dann erst mal Nachteile einkaufen? Oder sind die gekauften Nachteile nur dazu da, um noch Vorteile einzukaufen?


    Für die Nachteile kaufst du dir GP nach. Wofür du diese erkauften GP ausgibst, kannst du frei entscheiden; d. h. du kannst sie auch in Eigenschaften investieren.

    Das Problem beim Transversalis ist imo in erster Linie der Probenzuschlag:

    Mit 5x verdoppelte Reichweite kann je AsP eine Distanz von 2 * 2 * 2 * 2 * 2 = 32 Meilen überbrückt werden, was allerdings +15 auf die Probe bedeutet. Bei 576 Meilen macht das 10 + 18= 28 AsP .

    Jede Erhöhung des Probenzuschlages um +3 verdoppelt die Anzahl der Meilen, die je AsP überwunden werden kann, d. h. 6x verdoppelte Reichweite = Zuschlag +18 = 64 Meilen je AsP , 7x verdoppelte Reichweite = Zuschlag +21 = 128 Meilen je AsP usw. usf.

    Die Erschwernis wäre bei 5 Personen horrend (7x verdoppelte Reichweite mit verdoppelter Zauberdauer = +46, wenn ich nichts übersehen habe), die Kosten hoch, aber nicht utopisch (15 AsP je Person).

    Danke, ich bleib mal bei den Elementaren: "Bewegung durch das eigene Element" ist nach meinem Verständnis eine Fähigkeit, die der Luftdschinn ohne Mehrkosten einsetzen kann, um wie von dir beschrieben durch kleine Ritzen zu dringen. Was aber wäre, wenn der Weg dorthin bewacht ist? Erlaubt ihm die Fähigkeit "Bewegung durch das eigene Element" auch, ungesehen zur Tür zu kommen? Und falls ja, bedeutet "ungesehen" dann auch "ohne andere erkennbare Anzeichen", wie z. B. einen Lufthauch, der im Gang von den Wachen spürbar ist? Oder ist er bei der Bewegung jederzeit sichtbar und verformt sich nur, wenn er durch die Türritze dringt?

    Ich weiß nicht, was du mit "reiner Blutmagier" meinst. Die SF Blutmagie ist für Voll-, Halb- und Viertelzauberer erwerbbar, d. h. für magisch begabte Professionen.

    "Reine Blutmagie" - d. h. Zauberei mittels LeP durch nicht magisch begabte Professionen, die keinen der o. g. drei Vorteile haben - ist imo nur mittels der borbaradianischen Repräsentation möglich, die nicht für Spielerhelden gedacht ist.

    Über die Selbstbeherrschungsprobe wird ja nur geregelt, wie lange es dauert, bis jemand auf die Verbotenen Pforten Zugriff hat, weil der Versuch 1 Aktion Konzentrationsdauer benötigt, das Scheitern hat aber keine weiteren Konsequenzen hat.

    Grundsätzlich könnte man auch die z. B. die Anwendung der SF Konzentrationsstärke auf die Probe per Hausregel erlauben, was dem geschilderten Effekt von ottoantimon entspricht.

    Danke! Ich habe mal geguckt: Die Berichterstattung zum Überfall auf das Kalifat beginnt mit AB 30 und endet mit AB 34; in AB 35 gibt es dann noch ein "wrapping-up" von Jörg Raddatz. Das AA 1 enthält die Berichte der AB 23 - 36 und zusätzlich eine Zusammenfassung des Khom-Krieges, d. h. mit dem sollte es eigentlich getan sein.

    edit:

    Im AB 28, ggf. auch davor und danach, werden noch Hintergründe erörtert.

    manbehind Ich hab den Eindruck, du suchst gerade nach einer Regellücke für Powergaming. Bitte dran denken, den Sinn hinter dem Regeltext zu berücksichtigen. Der Sinn ist, das man bei größerer Fallhöhe ganz viel Aua kriegt. Unter 10m hat man noch die Chance den Schaden durch eigene Aktionen zu beeinflussen. Über 10m ist die Schwerkraft der alles dominierende Effekt.

    Das genaue Gegenteil ist der Fall, denn:

    "Ein gezielter und beabsichtigter Sprung aus größerer Höhe erfordert ebenfalls eine Körperbeherrschungs-Probe, die wiederum um einen Punkt pro Schritt Höhe erschwert ist. (Nein, Sie müssen nicht für jeden Sprung vom Tisch eine Probe fordern.) Gelingt diese Probe, so wird der (nach obiger Methode errechnete) erlittene Schaden nur von der Ausdauer abgezogen, misslingt die Probe, so ist aus dem Sprung ein Sturz (nach den obigen Regeln) geworden."

    Das heißt, wenn - wie hier vorgeschlagen - bei einem Sprung aus 50 Schritt Höhe der Zuschlag auf die Körperbeherrschungs-Probe auf +10 begrenzt ist, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie gelingt, höher, als bei einem Zuschlag von +50. Damit ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass der Springende nur Ausdauerschaden nimmt. Und genau das ist der Punkt, der keinen Sinn macht.

    Damit Ausdauerschäden durch Sprünge nicht exploitet werden können, um "schadenfrei" aus großen Höhen herunterzuspringen, muss die Limitierung der Probe auf max. +10 hier entfallen.

    Vielleicht mache ich hier einen Denkfehler, den mir gerne jeder aufzeigen kann :)

    Ich gehe davon aus, dass auf die +10-Beschränkung nicht hingewiesen, weil sie schon in im unfreiwilligen Fallschaden steht und man sich dann mit dem "nach obiger Methode" für alles sonstige darauf verweist.

    Ja, nur hätte man in dem Fall nicht den von mir zitierten Teil explizit schreiben müssen, sondern einfach auf die vorherige Berechnungsmethode verweisen können. Das wurde nicht gemacht, und der Unterschied der beiden Berechnungsmethoden, die explizit genannt werden, besteht darin, dass im ersten Fall das Maximum des Probenzuschlages auf +10 begrenzt ist, im anderen hingegen nicht.

    "Gelingt diese Probe, so wird der (nach obiger Methode errechnete) erlittene Schaden nur von der Ausdauer abgezogen, misslingt die Probe, so ist aus dem Sprung ein Sturz (nach den obigen Regeln) geworden." ( WdS , S. 144) Hervorhebung durch mich. Für mich liest sich das so, also würde der beabsichtigte Sprung regeltechnisch ebenso gehandhabt werden wie der unfreiwillige, nur mit SP (A), und mit Modifikation nach Härte des Boden.

    Ich bin bei dir, dass die Berechnung des Schadens auf die gleiche Weise erfolgt.

    Zur Probe heißt es auf S. 144:

    "Ein gezielter und beabsichtigter Sprung aus größerer Höhe erfordert ebenfalls eine Körperbeherrschungs-Probe, die wiederum um einen Punkt pro Schritt Höhe erschwert ist. (Nein, Sie müssen nicht für jeden Sprung vom Tisch eine Probe fordern.)"

    Hier könnte auf das Maximum von +10 hingewiesen werden, wird es aber nicht. Ich verstehe das so, dass die Regelung in diesem Fall nicht gilt, denn darauf gibt es keinen Hinweis.

    Erst danach wird mit der von dir zitierten Passage zur Berechnung des Schadens übergegangen.

    Die Bestimmung des Probenzuschlags und die Berechnung der Schadenhöhe sind aber regeltechnisch zwei verschiedene Dinge.