Ich habe nun mal die letzten Seiten durchgeblättert und denke, dass die DSA4 Quellen ein viel härteres Bild des aventurischen Gesetzes zeichnen, als DSA5
Zwar heißt es auch hier:
Zitat von Aventurischer Almanach S.142
Strafen
Aventurische Strafen sind hart und vielfältig.
Jedoch folgt sofort eine Relativierung:
Zitat von Aventurischer Almanach S.142
Meist wird nach der Schwere der Vergehens festgelegt, welche Strafe ein Verurteilter zu erwarten hat, ob man zum wiederholten Mal bei einem Delikt ertappt wurde oder ob man womöglich Zauberei dabei eingesetzt hat.[...]
Da weder zweites, noch letzteres zutrifft.
Sollte hier also lediglich 'die Schwere des Vergehens' festgelegt werden.
Wie sollte hier also 'die schwere des Vergehens' bemessen werden?
a) Der Adelige wurde nicht direkt beleidigt, sondern seine Kompetenz als Lehnsherr wurde in Zweifel gezogen. Seine Ehre wurde demnach verletzt und er kann Wiedergutmachung fordern.
b) Die Tat geschah in der Hitze des Gefechts, was nach meinen offiziellen Quellen sich durch aus mildernd auf das Urteil auswirken kann.
Ich würde die Tat demnach als Vergehen, nicht als Verbrechen verurteilen, z.m. wenn der Magus Reue zeigt und sich für das Gesagte bei dem Ritter entschuldigt.
Dazu zitiere ich wieder den Almanach:
"Bei Vergehen sind Schandstrafen üblich. Vom öffentlichen Verruf, einer Art öffentlichem Tadel, bis zur Bloßstellung am Pranger. Dann folgen Geldstrafen bis zu etwa 200 Silbertalern oder eine körperliche Züchtigung, die aus Stockschlägen oder Auspeitschen bestehen kann. Auch das Scheren von Bart und Haupthaar sind klassische Schandstrafen."
Bernstein sammeln finde ich zwar eine schöne regionale Strafe, jedoch muss zu dieser Zeit der Verbrecher ja auch inhaftiert werden. Gerade bei Abenteurern, die keinerlei Wurzeln in der Stadt haben, würde man sonst von einer Flucht ausgehen.
Hierzu wieder der Almanach:
"Kerkerstrafen werden in Aventurien eher selten verhängt. In vielen Fällen müssen sogar die Angehörigen des Verurteilten für die Kosten einer Inhaftierung aufkommen, spätestens am Ende der Haft muss der Verwandte ausgelöst werden.[...]"
Demnach würde ich eine über Monde andauernde Strafe, nicht unbedingt als üblich erachten, vorher würde der Autoritätsfremde hier wohl eher seine Zunge einbüßen.