In einem Anderen Thread kam folgendes Thema auf:
"Bist du sicher dass du mit einem Kor Geweihten PG Char auf Blutzoll und Gegenhalten verzichten willst? Ich hatte den mal als NSC mit geführt und das war gerade zu lächerlich wie er ohne Mühen 2 Zantim und 2 Bluttempler auseinander genommen hat."
Laut wiki scheint dies auch indirekt erlaubt zu sein: Gegenhalten - DSA Regel Wiki
Bisher war ich allerdings der Meinung, dass auch bei Verteidigungen nur ein Spezialmanöver je KR erlaub war. Hier meine Argumentation:
Ich habe mich dabei an den SF Binden im AK 161 orientiert. Auch ein Paradespezialmanöver für das explizit klargestellt wird, dass es als Spezialmanöver gilt und nur 1 Spezialmanöver je KR eingesetzt werden kann und deswegen kein Spzialmanöver bei AT in der KR erlaubt ist.
Ich hatte mir das auch schonmal angeguckt. Dabei habe ich festgestellt, dass das so nichtmal im Regelwerk steht. Im Regelwerk heißt es nur "1 Basismanöver/Spezialmanöver je Handlung" S.246
Und eine Handlung ist auf S.228 als " Aktion, Verdeitigung oder freie Aktion definiert".
Wenn man also mehrere Handlungen pro KR hat und Basis und Spezialmanöver nur auf eines je Handlung begrenzt sind, sollte man eigentlich mehrere Spezialmanöver je KR ausführen dürfen, so lange sie in unterschiedlichen Handlungen eingesetzt werden. Du hättest dann also recht.
Unterstützt wird diese Argumentation durch 2 Argumente:
(1) Beim Spezialmanöver Windmühle AK S. 165 klargestellt wird, dass die subsequente AT nicht erneut mit einem Spezialmanöver kombiniert werden darf. Eine Klarstellung die überflüssig wäre, wenn die Regel "ein Manöver je KR" gelten würde, da diese dies eh verbieten würde.
(2) Im BHK darf je AT ein Basismanöver eingesetzt werden, also auch mehr als "ein Manöver je KR". Allerdings wird dies auf S.238 im GRW auch indirekt erwähnt, dass es erlaubt ist. Es muss sich also nicht, um eine Bestätigung der Regeln auf Seite 228 und S.246 ("ein Manöver je Handlung") handeln, sondern könnte auch eine Ausnahme der Regel "nur ein Manöver je KR" sein, wie es im Kompendium auf Seite 161 angedeutet wird.
Meine Meinung dazu ist:
Es steht zwar so nicht im GRW, aber durch die Spezifizierung im Kompendium wird klar, dass "ein Manöver je KR" und nicht "ein Manöver je Handlung" gemeint war. Das wird meines erachtens dadurch unterstützt, dass im BHK nochmal klargestellt wird, dass 2 Basismanöver eingesetzt werden dürfen (übrigens auch beim Klingensturm). Wenn die Regel "ein Manöver je Handlung" gelten würde wäre dies nicht notwendig.
Außerdem ist es offensichtlich nicht gewollt, dass Verteidigungsspezialmanöver (Binden, Windmühle) dem Einsetztenden erlauben mehrere Spezialmanöver je KR einzusetzten.
Insgesamt ist es eine unklare Regellage in der man sich fragen muss: "Was will uns der Autor mit seinem Werk sagen?" Ich beantworte diese Frage mit: "1 Basismanöver/Speialmanöver je KR", es sei denn es ist explizit erlaubt.
Wie ihr seht ist die Regellage ziemlich undurchsichtig und mich würde eure Meinung zu dem Thema interessieren. Gibt es vielleicht schon eine Stellungnahme der Redaktion zu diesem Thema?