Jungbluth: Bitte überdenke einmal deinen Umgangston...
Davon abgesehen:
Es gibt einen Unterschied zwischen Streaming und Download. Streaming von illegalen Uploads ist zurzeit noch eine Grauzone in der Gesetzgebung, während der Download “offensichtlich rechtswidrig hergestellter Vorlagen“ verboten ist.
Es ist korrekt, dass es den sog. Privatkopieparagraphen gibt. ABER -> Auszug aus §53 Abs.1 UrhG:
"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, [...] soweit nicht zur Vervielfältigung eine [...] öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."
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Das komplette Urheberrechtsgesetz kann man sich hier anschauen: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf
Zur Vereinfachung hier zwei Auszüge von anderen Websites:
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Auszug aus anwalt-im-netz.de:
§53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist. Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:
- Wenn ein Mensch
- einzelne Vervielfältigungen
- eines fremden Werks
- für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck
- herstellt
- und diese weder verbreitet noch veröffentlicht
- und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde (seit Anfang 2008),
ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt.
Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, GRUR 1978, 474). Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein. So dürfte etwa der technisch beschlagene Sohn eine kopierte DVD nicht an seine Freunde verkaufen.
Man darf die Kopien nicht verbreiten, das heißt, nicht an jedermann verteilen oder jedem anbieten. Sollte z.B. der Sohn die DVD zum Tausch Mitschülern anbieten, die er nicht gut kennt, ist bereits das nicht erlaubt(BGH GRUR 1991, S. 316) und deren Verwendung in Tauschbörsen (Filesharingbörsen) erst recht nicht.
Eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage kann z.B. die garantiert "echte" 1-Euro DVD eines aktuellen Films oder eine CD mit Musikstücken von Filesharing-börsen sein. Ab 2008 sind auch viele Filesharingsysteme direkt betroffen: Eine "offensichtlich rechtswidrig" öffentlich zugänglich gemachte Vorlage, z.B. Musik oder Video, wie man sie bei Filesharing- oder Peer-top-peer-Netzwerken erhalten kann, kann ebenfalls nicht Gegenstand einer zulässigen Privatkopie sein.
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Auszüge eines Artikels von wissen.de:
Kopien von Musikstücken und Filmen für den privaten Gebrauch bleiben weiterhin erlaubt, solange die Vervielfältigung weder nicht kommerziellen Zwecken dient. Die Zahl der Duplikate darf dabei sieben Exemplare aber nicht übersteigen. Die Kopien dürfen in begrenztem Maße sogar an Freunde, Verwandte oder gute Bekannte weitergegeben werden aber nur, wenn dies unentgeltllich geschieht.
Allerdings legt das neue Urheberrechtsgesetz nun eindeutig fest, dass eine solche Kopier-Erlaubnis für den privaten Gebrauch nicht für “offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen“ gilt. Hierdurch soll der Austausch nicht autorisierter Musikstücke und Filme durch Internet-Tauschbörsen unterbunden werden. Da bei den auf diesen Tauschbörsen kostenlos angebotenen Musik- und Filmdateien in der Regel davon auszugehen ist, dass diese ohne die Zustimmung der Rechteinhaber hergestellt wurden, ist der Download solcher Daten nach dem neuen Gesetz verboten gleich ob zu privatem oder kommerziellem Zweck!
Tauschbörsen und Musik-Stores
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem Nutzer von Internet-Tauschbörsen wie z.B. Morpheus oder Kaazaa bewusst ist, dass die Einstellung der dort zugänglichen Musik-Files in den allermeisten Fällen ohne die Zustimmung des Rechteinhabers erfolgt ist. Das Herunterladen solcher offensichtlich illegal hergestellter Kopiervorlagen ist somit verboten. Erlaubt ist nur der Download von Musiktiteln, die von der Musikindustrie oder den Künstlern selbst ausdrücklich kostenlos zu Werbezwecken im Internet zur Verfügung gestellt wurden.